Befristete Vermietung von Immobilien in Österreich

Es stellt sich sowohl bei Vermietern als auch bei Mietern immer wieder die Frage der Mietdauer. Dazu muss man sagen, dass bei einem regulären Mietverhältnis, also einer Wohnung, die unter das Mietrechtsgesetz fällt, eine kürzere Dauer als 3 Jahr nicht zulässig ist. Nach oben gibt es allerdings keine Begrenzung. Wird also eine Wohnung vermietet, die in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz fällt, kann eine beliebige Zeitspanne ab 3 Jahren vereinbart werden. An diese Dauer ist der Vermieter gebunden. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, nach 1 Jahr, mit einer Frist von 3 Monaten, vorzeitig das Mietverhältnis aufzulösen. Bei Immobilien, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wie es z.B. bei Einfamilienhäusern der Fall ist, kann eine individuelle Dauer vereinbart werden.

Das Mietrechtsgesetz sieht bei Wohnung im Vollanwendungsbereich auch eine Ausnahme vor, nämlich, wenn diese aus berufsbedingtem Gründen für max. 6 Monate angemietet wird.
Die generelle Kurzzeitvermietung von Wohnungen fällt nicht darunter. Dabei handelt es sich um ein Geschäftsmodell, welches für die jeweilige Immobilien auch zulässig und genehmigt sein muss.