WEG-Novell 2022: Großer Wurf oder nur Kosmetik?

Es ist soweit, die WEG-Novelle ist am 1.1.2022 in Kraft getreten und soll Erleichterungen bei einigen Themen bringen. Ist das auch wirklich so? Die Novelle steht im Zeichen von Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Ein großer Wurf ist es nicht geworden, es wurden jedoch ein paar Themen aufgegriffen, um rascher Verbesserungen herbeizuführen. Nachfolgend einige mit den größten unmittelbaren Auswirkungen auf Wohnungseigentümer kurz zusammengefasst. Im Vorfeld wurde von den Medien kolportiert, dass für eigennützige Änderungen nur mehr eine einfache oder zweidrittel Zustimmung notwendig sei. Das stimmt so nicht.

Es gibt einen Katalog der privilegierten Maßnahmen, wird hier die Zustimmung verweigert, kann die Durchführung gerichtlich durchgesetzt werden. Darunter fallen Maßnahmen wie die Schaffung von Barrierefreiheit oder die Errichtung einer E-Ladestation (zum Langsamladen). Natürlich muss der jeweilige Wohnungseigentümer die Maßnahme (sowie die Erhaltungskosten) selbst bezahlen und nicht die Hauseigentümergemeinschaft. Von Vorteil wird sicherlich sein, dass zukünftig bei bestimmten eigennützigen Änderungen die sogenannten Zustimmungsfiktion schlagend wird. Das bedeutet, dass von einer Zustimmung ausgegangen werden kann, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widersprochen wird. Eigennützige Änderungen sind ua. die bereits genannten sowie die Vorrichtung von Beschattung oder der Einbau einer Einbruchssicheren Türe.

Erleichterte Mehrheitsfindung bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gibt es zukünftig auch. Es kann entweder, wie bisher, die Mehrheit aller Eigentumsanteile oder, neu, die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sein.

Die Mindestdotierung der Rücklage mit EUR 0,90 je m² Nutzfläche und Monat trifft viele Eigentümer und hat bereits im Vorfeld für Verunsicherung gesorgt. Die Novelle dazu wird mit 1.7. in Kraft treten und man wird zukünftig nicht darum herumkommen, außer es trifft eine der Ausnahmen zu. Erforderlich wird es nicht sein bei einem erst kürzlich errichteten Gebäude oder einer kürzlich durchgeführten, durchgreifenden Sanierung, bei einem besonderen Ausmaß der vorhandenen Rücklage oder wenn im Falle einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Eigentümer die Erhaltungspflicht vertraglich übernommen haben. Ab 1.1.2024 soll sich der Betrag jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen, je nach Veränderung des Indexwertes vom VPI 2020.